Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.33 / lf / ss Art. 59 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt, Obergasse 20, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerde Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, gegnerin Case postale, 1001 Lausanne Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 5. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Juli 2015 auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Verkehrsunfall verursachte und sich dabei unter anderem eine Rückenmarkverletzung zuzog, welche zu einer Querschnittslähmung ab der Hüfte abwärts führte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen aus. Im März/April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Aargau (unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin) polydiszipli- när begutachtet (Gutachten des Begutachtungszentrum BL, Binningen [BEGAZ], vom 9. Mai 2018). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin ihr eine auf einer Integritätseinbusse von 90 % beruhende Entschädigung, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung für eine leicht- gradige Hilflosigkeit sowie (im Hinblick auf allfällige Wiedereingliederungs- massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) mit Wirkung ab September 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierende Übergangsrente zu. Nachdem die von der IV-Stelle des Kantons Aargau gewährten beruflichen Massnahmen im November 2019 aus gesundheitli- chen Gründen abgebrochen worden waren, erfolgte im Mai 2020 eine psy- chiatrische Verlaufsbegutachtung (BEGAZ-Gutachten vom 27. Mai 2020). Am 26. Januar 2021 wies die Beschwerdegegnerin die von der Beschwer- deführerin gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 20. November 2018 erhobene Einsprache ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil VBE.2021.121 vom 5. Juli 2021 gut und änderte den Einsprache- entscheid vom 26. Januar 2021 in dem Sinne ab, "dass die Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat". Nach Einholung einer Beurteilung ihres beratenden Arztes sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2022 ab dem 1. Juni 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basie- rende Rente zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ein- spracheentscheid vom 25. Mai 2022 ab. Mit Urteil VBE.2022.245 vom 22. November 2022 hiess das Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil beteiligte sich die Beschwerdegegnerin durch die Un- terbreitung von Zusatzfragen an dem von der IV-Stelle bei der estimed AG, Zug [estimed], in Auftrag gegebenen Gutachten, welches am 15. Septem- ber 2023 erstattet wurde. -3- Am 28. Dezember 2023 trat die Beschwerdeführerin eine stationäre Be- handlung in der Psychiatrischen Dienste B._____ an und stellte bei der Be- schwerdegegnerin diesbezüglich ein Gesuch um Kostengutsprache. Nach- dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf entsprechende Kosten- gutsprache mit Schreiben vom 8. Januar 2024 verneint hatte, verlangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 9. Januar 2024 den unver- züglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Daraufhin stellte die Be- schwerdegegnerin der Begutachtungsstelle estimed Ergänzungsfragen be- treffend die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Dienste B._____. Mit E-Mail-Nachricht vom 7. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Stellung von Ergänzungsfragen an den involvierten Gutachter nicht einverstanden sei, die Beschwerdegegnerin verpflichtet ge- wesen wäre, ihr allfällige Ergänzungsfragen zunächst zur Stellungnahme zu unterbreiten, und sie daher diesbezüglich eine anfechtbare Zwischen- verfügung verlange. Am 9. Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Zwischenverfügung. Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.101 vom 17. September 2024 nicht ein. In der Zwischenzeit war am 18. April 2024 für die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kostenübernahme für eine ambulante Physiotherapie mit einer Frequenz von zweimal pro Woche gestellt worden. Mit E-Mail vom 8. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin zuerst eine Kostenübernahme für eine zusätzliche Physiotherapie zur Physiotherapie einmal pro Woche und zur Wassertherapie ebenfalls einmal pro Woche, begrenzt auf sechs Mo- nate pro Jahr, für welche sie (einschliesslich Transportkosten von Fr. 34.00 pro Sitzung) mit Verfügung vom 24. Mai 2022 Kostengutsprache gewährt hatte, ab. In der Folge kam sie indes auf diesen Entscheid zurück und an- erkannte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kos- ten von zwei Sitzungen Physiotherapie pro Woche in Abänderung der Ver- fügung vom 24. Mai 2022 mit E-Mail vom 27. Juni 2024. Einen Anspruch auf eine höhere Beteiligung ihrerseits an den Taxikosten verneinte sie je- doch und bat um Rückmeldung, ob die Beschwerdeführerin mit dieser Lö- sung einverstanden sei oder ob sie den Erlass eines Einspracheentschei- des wünsche. Am 26. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung. In der Folge ging die Stellungnahme der esti- med-Gutachter vom 3. Juli 2024 zu den von der IV-Stelle gestellten Rück- fragen bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit Eingabe vom 4. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Rechnung der Klinik C._____ für die Behandlung vom 18. April bis 13. Juni 2024 ein und bat die Beschwer- degegnerin um entsprechende Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Unfallkausalität der aktuellen psychischen Beschwerden durch -4- einen Psychiater geprüft werden müsse. Da diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren hängig sei, könne die Rechnung der Klinik C._____ zurzeit nicht übernommen werden. Zudem lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Nach Eingang des Urteils des Versicherungsge- richts VBE.2024.101 vom 17. September 2024 stellte die Beschwerdegeg- nerin am 4. November 2024 Rückfragen an den psychiatrischen estimed- Gutachter. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 hiess sie die am 22. Juni 2022 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2022 teilweise gut und anerkannte den An- spruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten von zwei Sit- zungen Physiotherapie pro Woche. Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Schreiben vom 10. Oktober 2024 nicht einverstanden sei und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlange. Dem kam die Beschwerdegegne- rin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 nach und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 21. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG Anspruch auf Bewilligung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallver- sicherung hat. 3. Es sei folglich die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, den unter- zeichnenden Rechtsvertreter RA Dr. iur. Massimo Aliotta als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfah- ren der obligatorischen Unfallversicherung zu bewilligen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG in der Person von RA Dr. iur. Mas- simo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung man- gels Bedürftigkeit abgewiesen. -5- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwal- tungsverfahren mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (Vernehmlassungs- beilage [VB] III 166) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vo- raussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). 2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Ok- tober 2024 E. 7.1). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicher- ten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3 je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts -6- 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren verstosse gegen Art. 37 Abs. 4 ATSG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Beschwerde S. 4). Hinsichtlich des Einspracheverfahrens betreffend Transportkosten treffe es zwar zu, dass ein Teil der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdegegnerin aufgehoben worden sei. Dennoch sei sie – die Beschwerdeführerin – auf den Beizug eines spezialisierten Rechtsbeistandes angewiesen gewesen, weil es sich nicht um eine "einfache tatsächliche und rechtliche Auseinan- dersetzung" gehandelt habe. Angesichts ihres schlechten Gesundheitszu- standes sei es ihr, unabhängig vom Streitwert, nicht zuzumuten gewesen, sich für die gesamte Zeitspanne allein mit der Beschwerdegegnerin über die Transportkosten zu streiten (vgl. Beschwerde S. 5). Hinsichtlich des Ad- ministrativverfahrens betreffend Rente sei ungeachtet der Tatsache, dass die Fragen vom 4. November 2024 (VB III 157) vom estimed-Gutachter noch nicht beantwortet worden seien, im Zusammenhang mit der Beren- tung und der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die estimed ganz offensichtlich "die Notwendigkeit der Rechtsvertretung durch den Un- terzeichnenden […] zwingend angezeigt" (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Aus den Akten gehe hervor, dass angesichts der zahlreichen Mängel, Aktenwidrig- keiten und Ungenauigkeiten das estimed-Gutachten nicht als beweistaug- lich zur Beurteilung ihrer unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche beige- zogen werden könne. Ihre Interessen könnten im vorliegenden Fall weder durch sie selbst noch durch einen Sozialdienst oder eine Fach- und Ver- trauensperson von einer sozialen Institution wahrgenommen werden ange- sichts der Komplexität der sich stellenden medizinischen Fragen. Zudem würden sich auch diverse schwierige prozessuale Fragen stellen im Zu- sammenhang mit ihren Gehörs- und Partizipationsrechten (vgl. Be- schwerde S. 6). Es sei damit erstellt, dass sie für die Geltendmachung ihrer Rechte im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren auf den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes dringend angewiesen sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.). -7- 3.2. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren ist prospektiv zu beurteilen. Dies heisst aber nicht, dass alle erdenkli- chen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2). In der vorliegend massgebenden Verfah- rensphase vom Zeitpunkt des Gesuchs vom 26. Juli 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (VB III 146) bis zum Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (VB III 166) ging es im Verwaltungsverfahren ausweislich der Akten einerseits um das Ein- spracheverfahren betreffend den Streit um die Anzahl der Physiotherapie- sitzungen pro Woche, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch hat, sowie die Höhe der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen- hang zu übernehmenden Transportkosten und andererseits um die Beur- teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowohl für den Entscheid über die Kostenübernahme der stationären Aufenthalte in der Psychiatrischen Dienste B._____ und der Klinik C._____ wie auch für die (zukünftige) Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Die fehlenden juristischen und medizinischen Kenntnisse sowie die unfall- bedingten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 5 ff.) vermögen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver- tretung in der vorliegend massgebenden Verfahrensphase respektive kei- nen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich die Beschwerdeführerin selbst hätte vertreten können. Zu beantworten ist die Frage, ob eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens- leute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre (vgl. E. 2.2. hier- vor). Dass die Inanspruchnahme solcher Angebote für die Beschwerdefüh- rerin nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern sie sich darum bemüht hätte, Unterstützung durch Fach- und Vertrauensleute einer sozialen Institution oder durch die unentgeltliche Rechtsberatung für den massgebenden Verfahrenszeitpunkt in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) – aber genügt hätte. Denn selbst wenn es sich vorliegend um ein eher umfangreiches Dossier handelt, ist ein solches weder aussergewöhnlich, noch stellten sich im vorliegend massgebenden Verfahrensstadium rechtlich besonders schwierige Fragen. Zu beachten ist, dass die Beschwerdegegnerin den von der -8- Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf zwei Sitzungen Phy- siotherapie pro Woche bereits mit E-Mail vom 27. Juni 2024 anerkannt hatte und somit nur noch deren Anspruch auf höhere Beteiligung der Be- schwerdegegnerin an den Taxikosten strittig war (vgl. VB III 144). Insofern waren in der vorliegend massgebenden Verfahrensphase im diesbezügli- chen Einspracheverfahren keine Rechtshandlungen des Vertreters mehr vorzunehmen. Zudem stellen sowohl das Einreichen eines Gesuchs um Kostenübernahme eines stationären Aufenthaltes, wie dies mit Eingabe vom 4. September 2024 vorgenommen wurde (VB III 149), wie auch die Würdigung des medizinischen Sachverhalts selbst bei Ausdehnung des Beurteilungszeitraums auf die Verfahrensphase der Prüfung des Beweis- wertes des estimed-Gutachtens und der mit Schreiben vom 4. November 2024 (VB III 157) eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellung- nahme, keine Umstände dar, aufgrund welcher eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten wäre. In einer Mehrheit der unfallversicherungsrechtli- chen Fälle geht es darum, den Beweiswert einer medizinischen Grundlage, insbesondere eines Gutachtens, zu beurteilen. Die hohe Bedeutung medi- zinischer Gutachten vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre- tung dabei auch nicht zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfor- dert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und die Beurteilung der rechtlichen Relevanz einer solchen in der Regel ge- wisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.3). Dies gilt ins- besondere, da die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich al- lein Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). Ist im Verwaltungsver- fahren einzig die Beurteilung des Gesundheitszustandes der versicherten Person streitig, stellt dies daher per se keinen Ausnahmefall mit schwieri- gen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig oder sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.3 mit Hinweisen). Solche Um- stände sind vorliegend nicht ersichtlich, auch nicht in der Form von schwie- rigen prozessualen Fragen im Zusammenhang mit Gehörs- und Partizipa- tionsrechten, wie dies die Beschwerdeführerin unsubstantiiert geltend macht (vgl. Beschwerde S. 6). -9- 3.3. In Würdigung aller Umstände lagen weder in rechtlicher noch in tatsächli- cher Hinsicht über einen durchschnittlichen Fall hinausreichende Frage- stellungen vor und die Beschwerdeführerin hätte sich mit dem Beizug von Fachkräften einer sozialen Institution oder der unentgeltlichen Rechtsbera- tung behelfen können, womit keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bestand (vgl. E. 2.2. hiervor). Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (vgl. Beschwerde S. 7), namentlich auch der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die gemäss dem mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 25. Juli 2024 eingereichten Kontoauszug – nach der am 27. Mai 2024 erfolgten Überweisung eines Be- trags von Fr. 10'000.00 an ihren Rechtsvertreter – per 3. Juni 2024 noch über ein Guthaben auf dem fraglichen Konto von gut Fr. 19'000.00 verfügte (vgl. VB 146 S. 9 f.; vgl. auch die – unangefochten in Rechtskraft erwach- sene – Verfügung vom 24. Februar 2025, mit welcher das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit verneint wurde), wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.1. hiervor). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- verbeiständung mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (VB III 166) erfolgte daher jedenfalls zu Recht. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die vorliegend strittige Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren stellt keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom 24. November 2010 E. 2.1). Die Kostenpflicht des Verfahrens richtet sich demnach nach kanto- nalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. Sep- tember 2022 E. 6.1). Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Ver- fahrenskosten (VKD; SAR 221.150) bzw. § 20 Abs. 1 lit. c des Gebühren- dekrets (GebührD; SAR 662.110) betragen die Gebühren für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorlie- gende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker