Die neurologische SMAB-Gutachterin habe es unterlassen, die rein subjektiven Angaben einer zunehmenden Sensibilitätsstörung im Bereich der Beine erneut elektrophysiologisch zu überprüfen. Dies stelle nach Überzeugung des RAD einen gravierenden Mangel in der neurologischen SMAB-Begutachtung dar. Nämliches gelte betreffend den Umstand, dass die Gutachterin darauf verzichtet habe, die Stärke der angegebenen neuropathischen Schmerzen von der Beschwerdeführerin auf der VAS-Skala quantifizieren zu lassen (VB 197 S. 6). Auf das neurologische Gutachten könne deshalb und aufgrund weiterer Mängel nicht abgestellt werden.