5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ habe das SMAB-Gutachten ausschliesslich in neurologischer Hinsicht gewürdigt und sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die Zunahme der Sensibilitätsstörung und der Schmerzen ungenügend abgeklärt sei. Die vom orthopädischen Gutachter der SMAB gestellten, ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen hätten im Zeitpunkt der medexperts-Begutachtung noch nicht vorgelegen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt gewesen.