3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2024 im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ und hielt fest, es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gegenüber dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2018 keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "sichergestellt" werden (VB 205 S. 1).