einer optimal angepassten Tätigkeit habe. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung von 2024 eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Beine angegeben, die weder im Rahmen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit plausibilisiert worden sei (VB 197 S. 6 f.).