3.2.2. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 20. Juni 2024 fest, nach Überzeugung des RAD weise das neurologische (Teil-)Gutachten von 2024 zahlreiche Mängel auf, die auch durch eine Nachfrage bei der Gutachterin nicht gebessert werden könnten. Auf deren Schlussfolgerungen könne deshalb nicht abgestellt werden. Folge man alleine der objektiven Befunderhebung im Rahmen der beiden neurologischen Begutachtungen, hätten sich die sensiblen Funktionen der Beschwerdeführerin im Beinbereich zwischen 2017 und 2024 möglicherweise leicht verschlechtert.