Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, leichte Tätigkeiten, überwiegend bis ständig im Sitzen, durchzuführen, wobei zu jeder Zeit selbstständig mögliche Positionswechsel empfehlenswert seien. Arbeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte, Nässe oder Zug sollten vermieden werden und darüber hinaus solche in körperlichen Zwangshaltungen (knieender und hockender Stellung) respektive solche mit erhöhtem Anspruch an die Standsicherheit wie auf Treppen, Leitern oder Gerüsten bzw. an anderen Orten mit Absturzgefahr.