Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 195.1 S. 6). Seit der Erstdokumentation einer Polyneuropathie mit Gangunsicherheit im Januar 2002 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Hauswartstätigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, leichte Tätigkeiten, überwiegend bis ständig im Sitzen, durchzuführen, wobei zu jeder Zeit selbstständig mögliche Positionswechsel empfehlenswert seien.