Die weiteren gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (VB 157.1 S. 43). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin "unter Berücksichtigung der Adaption und der qualitativen Einschränkung" zu 100 % arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe seit 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Adaptiert sei eine vorwiegend im Sitzen oder Stehen auszuübende leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Das ständige Heben und Tragen von schwereren Gegenständen (>15kg) sei nicht geeignet. Auch die Einnahme von Zwangshaltungen solle vermieden werden. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei aufgrund von Gangunsicherheit nicht empfehlenswert.