VB] 205 S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der SMAB vom 18. April 2024 sei davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der im Jahr 2017 erfolgten Begutachtung der medexperts in anspruchsrelevanter Weise verändert habe und sie nun in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Da diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.).