Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht wesentlich verändert habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 205 S. 1).