3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Andres Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.