Im Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Zusprache beruflicher Massnahmen. In der Folge bejahte die Beschwerdegegnerin zwar am 20. Oktober 2008 einen grundsätzlichen Anspruch auf solche, schloss die berufliche Eingliederung mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin indes mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 ab.