Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.32 / ms / nl Art. 125 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. Juni 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmass- nahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und ver- neinte schliesslich – in Bestätigung ihrer Verfügung vom 4. Februar 2005 – mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Auf deren Neuanmeldung vom 2. September 2005 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 nicht ein (letztinstanzlich bestä- tigt mit Urteil des Bundesgerichts I 114/07 vom 8. März 2007). Im Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Zusprache beruflicher Massnahmen. In der Folge bejahte die Beschwerdegegnerin zwar am 20. Oktober 2008 einen grundsätzlichen Anspruch auf solche, schloss die berufliche Eingliederung mangels Mitwirkung der Beschwerde- führerin indes mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 ab. 1.2. Am 26. Februar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden Ab- klärungen, in deren Rahmen diese ein polydisziplinäres Gutachten (Gut- achten der medexperts ag, St. Gallen [medexperts], vom 25. Oktober 2017) einholte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Feb- ruar 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2022 wiederum zum Bezug einer Rente der IV an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh- rerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assess- ment- and Business-Center AG, Bern [SMAB], vom 18. April 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. November 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 17. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Die Verfügung vom 28. November 2024 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ge- währen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsver- treter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Andres Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht wesentlich verän- dert habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 205 S. 1). Die Beschwerde- führerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ge- stützt auf das Gutachten der SMAB vom 18. April 2024 sei davon auszu- gehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der im Jahr 2017 er- folgten Begutachtung der medexperts in anspruchsrelevanter Weise ver- ändert habe und sie nun in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Da diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 28. No- vember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205) zu Recht verneint hat. -4- 2. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 3. 3.1. Der vorliegend relevante zeitliche Referenzpunkt ist die Verfügung vom 22. Februar 2018 (VB 163), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2014 mit der Be- gründung, diese sei nicht invalid im Sinne des Gesetzes, abgewiesen hatte. Der Verfügung vom 22. Februar 2018 lag in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen das medexperts-Gutachten vom 25. Oktober 2017 zugrunde, welches eine internistische, eine psychiatrische, eine neurologische und eine neuropsychologische Beurteilung vereinte. Interdisziplinär wurde darin eine leichtgradige, symmetrische bis allenfalls leicht rechtsbetonte, längen- abhängige, sensomotorische Polyneuropathie mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit diagnostiziert. Die weiteren gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (VB 157.1 S. 43). In der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin "unter Berücksichtigung der Adaption und der qualitativen Einschränkung" zu 100 % arbeitsfähig. In ei- ner adaptierten Tätigkeit bestehe seit 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Adaptiert sei eine vorwiegend im Sitzen oder Stehen auszuübende leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Das ständige Heben und Tragen von schwere- ren Gegenständen (>15kg) sei nicht geeignet. Auch die Einnahme von Zwangshaltungen solle vermieden werden. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei aufgrund von Gangunsicherheit nicht empfehlenswert. Auch Tätigkeiten auf unebenem Gelände seien nicht empfehlenswert (VB 157.1 S. 48). 3.2. 3.2.1. Im Rahmen der polydisziplinären SMAB-Begutachtung wurde die Be- schwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, -5- Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie untersucht. Die SMAB-Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 18. April 2024 interdisziplinär folgende Diag- nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 195.1 S. 6): "1. Gonarthrose rechts mit St. n. Knie-TP-Implantation (medialer Schlit- ten) 01/2020 mit guter Funktion und stabilen Bandverhältnissen (ICD- 10: M17.1, Z96.6) 2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei statisch ungünstiger Hyper- lordose, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik (ICD-10: M54.5) 3. Polyneuropathie sensomotorisch symmetrisch distal betont, äthyltoxi- scher Genese mit neuropathischer Schmerzkomponente ED 01/2002, mit deutlicher Gangunsicherheit (ICD-10: G62.1)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 195.1 S. 6). Seit der Erstdokumentation einer Polyneu- ropathie mit Gangunsicherheit im Januar 2002 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Hauswartstätigkeit ausgegangen wer- den. Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, leichte Tätigkeiten, überwiegend bis ständig im Sitzen, durchzuführen, wobei zu jeder Zeit selbstständig mögliche Positionswechsel empfehlenswert seien. Arbeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte, Nässe oder Zug sollten vermieden werden und darüber hinaus solche in körperlichen Zwangshaltungen (knieender und hockender Stellung) respektive solche mit erhöhtem Anspruch an die Standsicherheit wie auf Treppen, Leitern oder Gerüsten bzw. an anderen Orten mit Absturzgefahr. Die Beschwerde- führerin könne in einer angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden pro Tag anwe- send sein, wobei eine Einschränkung der Leistung in einem Umfang von 50 % bei neuropathischem Schmerzsyndrom mit entsprechend vermehr- tem Pausenbedarf bestehe. Es bestehe folglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei seinerzeit anamnestisch zunehmenden neuropathischen Schmerzen und fortschreitender Allodynie könne spätestens seit Ende 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % ausgegangen werden (VB 195.1 S. 8 f.). 3.2.2. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 20. Juni 2024 fest, nach Überzeugung des RAD weise das neurologische (Teil-)Gutachten von 2024 zahlreiche Mängel auf, die auch durch eine Nachfrage bei der Gutachterin nicht gebessert werden könnten. Auf deren Schlussfolgerungen könne deshalb nicht abgestellt werden. Folge man alleine der objektiven Befunderhebung im Rahmen der beiden neurologischen Begutachtungen, hätten sich die sensiblen Funktionen der Beschwerdeführerin im Beinbereich zwischen 2017 und 2024 möglicher- weise leicht verschlechtert. Insgesamt stelle dies nach Überzeugung des RAD keine relevante Befundänderung dar, die, gemessen an der Begut- achtung von 2017, zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in -6- einer optimal angepassten Tätigkeit habe. Zusätzlich habe die Beschwer- deführerin im Rahmen der Begutachtung von 2024 eine Schmerzsympto- matik im Bereich der Beine angegeben, die weder im Rahmen der gesund- heitlichen Beeinträchtigungen noch in ihren Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit plausibilisiert worden sei (VB 197 S. 6 f.). 3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2024 im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ und hielt fest, es könne aus versicherungsmedizi- nischer Sicht gegenüber dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2018 keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "sichergestellt" werden (VB 205 S. 1). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). -7- Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ habe das SMAB-Gutachten ausschliesslich in neu- rologischer Hinsicht gewürdigt und sich lediglich auf den Standpunkt ge- stellt, dass die Zunahme der Sensibilitätsstörung und der Schmerzen un- genügend abgeklärt sei. Die vom orthopädischen Gutachter der SMAB ge- stellten, ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen hätten im Zeit- punkt der medexperts-Begutachtung noch nicht vorgelegen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tä- tigkeit eingeschränkt gewesen. Es liege folglich jedenfalls eine Gesund- heitsverschlechterung und damit ein Revisionsgrund vor (Beschwerde S. 4 ff.). 5.2. 5.2.1. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ hielt fest, dass im medexperts-Gutachten die Plausibilisierung der Polyneuropathie mittels elektroneurografischer Di- agnostik erfolgt sei. Es hätten sich in dieser nur leichtgradige Auffälligkeiten gefunden, weshalb der medexperts-Gutachter nachvollziehbarerweise zum Schluss gekommen sei, dass die Polyneuropathie der grossen Fasern nur gering ausgeprägt sein könne. Die neurologische SMAB-Gutachterin habe es unterlassen, die rein subjektiven Angaben einer zunehmenden Sensibi- litätsstörung im Bereich der Beine erneut elektrophysiologisch zu überprü- fen. Dies stelle nach Überzeugung des RAD einen gravierenden Mangel in der neurologischen SMAB-Begutachtung dar. Nämliches gelte betreffend den Umstand, dass die Gutachterin darauf verzichtet habe, die Stärke der angegebenen neuropathischen Schmerzen von der Beschwerdeführerin auf der VAS-Skala quantifizieren zu lassen (VB 197 S. 6). Auf das neuro- logische Gutachten könne deshalb und aufgrund weiterer Mängel nicht ab- gestellt werden. In seiner Antwort auf die Frage nach einer seit dem 22. Februar 2018 eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes hielt Dr. med. B._____ sodann fest, es würden sich zwar Hinweise auf eine Verschlechterung der sensiblen Funktionen der Beine ergeben, wobei es sich hierbei um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin handle. Eine Objektivierung mittels elektroneurografischer Diagnostik sei unterblie- ben (VB 197 S. 7). Aus dem neurologischen Teilgutachten der SMAB vom 17. Januar 2024 ergibt sich, dass die begutachtende Neurologin die Be- schwerdeführerin ausschliesslich klinisch untersucht hatte (vgl. VB 195.6 S. 6 f.), obwohl – wie RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ zu Recht festhielt – aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine elektrophysiologische -8- Untersuchung indiziert gewesen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt in neurologischer Hinsicht nicht vollständig abgeklärt wurde. Entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ wären demnach weitere entsprechende Abklärungen angezeigt gewesen. 5.2.2. Weiter ergeben sich aus dem SMAB-Gutachten Anhaltspunkte, dass seit dem medexperts-Gutachten jedenfalls in orthopädischer Hinsicht eine re- levante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. So führte der orthopädische SMAB-Gutachter aus, mit der Knieendoprothesenimplantation rechts sei die Arbeitsfähigkeit als Haus- wartin nicht mehr gewährleistet, dies ab Januar 2020. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung aufgrund der dauerhaften Schmerzen (VB 195.5 S. 11 f.). Im medexperts- Gutachten wurden jedoch noch keine Kniebeschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert und es wurde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit ("unter Berücksich- tigung der Adaption und der qualitativen Einschränkungen") als auch in ei- ner angepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. VB 157.1 S. 47 f.). Folglich kann eine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ auch aufgrund der orthopädischen Befunde bzw. der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen nicht ohne Wei- teres verneint werden. 5.3. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Ohnehin hätte die Beschwerde- gegnerin nicht einzig gestützt auf die vom von ihr eingeholten SMAB-Gut- achten abweichende RAD-Stellungnahme verfügen dürfen, sondern sie hätte stattdessen aufgrund der verbleibenden Zweifel zumindest eine er- gänzende Stellungnahme der SMAB-Gutachter einholen und gegebenen- falls eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache – wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Danach hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2024 -9- aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. No- vember 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Schweizer