5.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (VB 51) somit zu Recht entschieden, die an die Beschwerdeführerin geleisteten Taggelder in Höhe von Fr. 27'388.10 aufgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der Auszahlung zurückzufordern.