5.3. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 forderte die Beschwerdegegnerin unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. März 2024 geleistete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Total Fr. 27'388.10 zurück (VB 51). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen eine Rückforderung sprechen würde, sondern wandte sich in ihrer Einsprache vom 10. März 2025 (VB 59) und ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2025 (VB 31), auf welche sie mit ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2025 verweist, lediglich gegen die fehlende Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit.