Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 zitierte Weisung ALE Rz. B31, wonach bei Verlust der Arbeitsstelle in arbeitgeberähnlicher Stellung bei einer mindestens 12-monatigen Beitragszeit ein Anspruch bestehen könnte, und welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 10. März 2025 sowie gestützt darauf auch in ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2025 sinngemäss vorbringt, stützt sich, soweit ersichtlich, nicht auf einschlägige Entscheide des Bundesgerichtes (vgl. auch Urteil AL.2020.00244 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2021 E. 3.2) und wäre zudem nicht mit der vom Bundesge-