Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2). Es ist daher unerheblich, dass die Beschwerdeführerin – wie sie bereits in ihrer Einsprache vom 10. März 2025 (VB 59) geltend gemacht hat– seit April 2023 ununterbrochen für die Volksschulen arbeitet, beantragte sie doch die Arbeitslosenentschädigung für den Verlust der Stelle bei der A._____ AG, in welcher ihr -6-