4.3. Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) hat die Beschwerdeführerin daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten. Dabei sind rechtsprechungsgemäss solche im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen wie die Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2).