gung begründen könnte (BGE 142 V 263 E. 5.1 S. 267) oder dieser seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der A._____ AG anderweitig verloren hätte (vgl. E. 4.1 hiervor). Denn ist der Betrieb, wie vorliegend die A._____ AG, als Aktiengesellschaft ausgestaltet und bekleidet der Ehemann der Beschwerdeführerin die Funktion als Verwaltungsrat, so steht dessen arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung fest (vgl. E. 3.2 hiervor).