Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin als im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnlicher Stellung innekommt und die Beschwerdeführerin daher aufgrund des Missbrauchspotenziales keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus diesem Arbeitsverhältnis hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen und es wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass sie in der Zwischenzeit von ihrem Ehemann geschieden worden wäre, was allenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-