Die Beschwerdeführerin bringt dagegen mit Verweis auf ihr an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2025 vor, sie habe den Anspruchsbeginn ab 21. März 2024 nicht beantragt. Wäre der Anspruchsbeginn auf den 1. Mai 2024 festgelegt worden, wäre die 12- monatige Arbeitsdauer bei einem externen Arbeitgeber erfüllt gewesen (VB 31). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (VB 51) den Anspruch der -4-