"1. Es sei mir eine Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2024 bis maximal zum 20. März 2026 zuzusprechen. 2. Die erzielten Teilverdienste seien wie bisher anzurechnen. 3. Auf eine Rückleistung bereits geleisteter Arbeitslosenentschädigungen sei (ausser für die Periode vom 21. März 2024 bis 30. April 2024) zu verzichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: