___ AG innehabe. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin gestützt darauf Taggelder im Betrag von Fr. 27'388.10 zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache vom 10. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 ab. Gestützt auf das am 16. Juli 2025 erhobene Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2025 mit, dass sie an ihrem Einspracheentscheid festhalte. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: