Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.325 / DB / nl Art. 10 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- B._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. März 2024 aufgrund des Verlustes der Stelle bei der A._____ AG per 31. Januar 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 6. August 2024 bei der Be- schwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab Februar 2024. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin ab März 2024 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies die Be- schwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab, da der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin eine arbeitgeberähnli- che Stellung in der A._____ AG innehabe. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin gestützt darauf Taggelder im Be- trag von Fr. 27'388.10 zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobene Ein- sprache vom 10. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 17. Juni 2025 ab. Gestützt auf das am 16. Juli 2025 erho- bene Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin teilte die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2025 mit, dass sie an ihrem Einspracheentscheid festhalte. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei mir eine Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2024 bis maxi- mal zum 20. März 2026 zuzusprechen. 2. Die erzielten Teilverdienste seien wie bisher anzurechnen. 3. Auf eine Rückleistung bereits geleisteter Arbeitslosenentschädigungen sei (ausser für die Periode vom 21. März 2024 bis 30. April 2024) zu verzichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Prüfung ihres Wiedererwä- gungsgesuches vom 16. Juli 2025, welches sie an die Beschwerdegegne- rin gerichtet hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31), fordern sollte -3- (Beschwerde S. 1), gilt Folgendes: Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zu- ungunsten der versicherten Person im Sinne einer Wiedererwägung zu- rückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtli- cher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichti- gung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung. Sie kann dazu vom Gericht nicht verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469; vgl. auch UELI KIESER, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 61 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch der versicherten Person auf Wiedererwägung besteht nicht. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht demzufolge nicht eintreten (Urteil des Bundesge- richts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54 f.; DIANA OSWALD, a.a.O., N. 78 zu Art. 53 ATSG). Die Be- schwerdegegnerin ist mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2025 (VB 30) sinn- gemäss nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 in Bezug auf den Anspruch auf zwei alternative Begründungen. Zum einen führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche die Beschwerdegegnerin von 21. März 2022 bis 20. März 2024 festgesetzt hatte (vgl. VB 126), nicht für mindestens 12 Mo- nate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, da die Tätigkeit bei der A._____ AG nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne (VB 53). Zum anderen sei die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Inhabers der bis- herigen Arbeitgeberin als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung anzuse- hen und habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (VB 54). Da die Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum von März bis September 2024 somit zu Unrecht bezogen worden seien, seien sie zu- rückzufordern (VB 54 f.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen mit Verweis auf ihr an die Be- schwerdegegnerin gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2025 vor, sie habe den Anspruchsbeginn ab 21. März 2024 nicht beantragt. Wäre der Anspruchsbeginn auf den 1. Mai 2024 festgelegt worden, wäre die 12- monatige Arbeitsdauer bei einem externen Arbeitgeber erfüllt gewesen (VB 31). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (VB 51) den Anspruch der -4- Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder rückwirkend ab 21. März 2024 verneint und die ausgerichteten Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 27'388.10 zurückgefordert hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so- wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft mass- geblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entschei- dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt namentlich für die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG (Art. 716 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeit- geberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre ar- beitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Ent- scheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich be- einflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Disposi- tionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf er- neut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vor- gehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs- verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rech- nung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Perso- nen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung be- stimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, son- dern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.1 und 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 V 263 -5- E. 5.3 S. 270; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 6. Auflage 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtspre- chung). 4. 4.1. Ausweislich der Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin zuletzt bei der A._____ AG angestellt war und ihr diese Stelle am 29. November 2023 per 31. Januar 2024 gekündigt wurde (VB 212). Zudem ergibt sich aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Q._____ zur A._____ AG, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – welcher auch die Kündigung vom 29. November 2023 unterzeichnet hat (vgl. VB 212) – weiterhin als alleiniger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetra- gen ist (vgl. https://[...], zuletzt besucht am 23. Januar 2026). 4.2. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ausge- führt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin als im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eine ar- beitgeberähnlicher Stellung innekommt und die Beschwerdeführerin daher aufgrund des Missbrauchspotenziales keinen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung aus diesem Arbeitsverhältnis hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen und es wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass sie in der Zwischenzeit von ihrem Ehemann geschieden worden wäre, was allenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung begründen könnte (BGE 142 V 263 E. 5.1 S. 267) oder dieser seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der A._____ AG anderweitig verloren hätte (vgl. E. 4.1 hiervor). Denn ist der Betrieb, wie vorliegend die A._____ AG, als Aktiengesellschaft ausgestaltet und bekleidet der Ehemann der Be- schwerdeführerin die Funktion als Verwaltungsrat, so steht dessen arbeit- geberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung fest (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3. Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) hat die Beschwerdeführerin daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten. Dabei sind rechtsprechungsgemäss solche im Betrieb mitarbeitenden Ehe- gatten von arbeitgeberähnlichen Personen wie die Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stel- lung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2). Es ist daher unerheblich, dass die Beschwerdeführerin – wie sie bereits in ihrer Einsprache vom 10. März 2025 (VB 59) geltend gemacht hat– seit April 2023 ununterbro- chen für die Volksschulen arbeitet, beantragte sie doch die Arbeitslosen- entschädigung für den Verlust der Stelle bei der A._____ AG, in welcher ihr -6- Ehemann weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 zi- tierte Weisung ALE Rz. B31, wonach bei Verlust der Arbeitsstelle in arbeit- geberähnlicher Stellung bei einer mindestens 12-monatigen Beitragszeit ein Anspruch bestehen könnte, und welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 10. März 2025 sowie gestützt darauf auch in ihrer Be- schwerde vom 31. Juli 2025 sinngemäss vorbringt, stützt sich, soweit er- sichtlich, nicht auf einschlägige Entscheide des Bundesgerichtes (vgl. auch Urteil AL.2020.00244 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2021 E. 3.2) und wäre zudem nicht mit der vom Bundesge- richt in konstanter Rechtsprechung vorgebrachten Verhinderung des Miss- brauchsrisiko (vgl. E. 3.3. hiervor) zu vereinbaren, welches aufgrund der weiterhin bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin fortbesteht. 4.4. Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2025 zu Recht darauf geschlossen, dass die Be- schwerdeführerin ab 21. März 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung hatte, da sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte. 5. 5.1. Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche, wie vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Sie darf sie jedoch nur zurückfordern, wenn die Voraus- setzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leis- tungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen). 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zugunsten oder zuungunsten der versicherten Per- son zurückkommen, soweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie/er zweifellos unrichtig ist und ihre/seine Berichtigung als von erheblicher Be- deutung erscheint. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfäng- lich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). -7- 5.2.2. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög- lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012 E. 6.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestim- mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzun- gen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung sol- cher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszuspre- chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig- keit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos un- richtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.). 5.2.3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist, sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei pe- riodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, wäh- rend bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hun- dert Franken liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). 5.3. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 forderte die Beschwerdegeg- nerin unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruches auf Arbeitslo- senentschädigung ab 21. März 2024 geleistete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Total Fr. 27'388.10 zurück (VB 51). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen eine Rückforderung sprechen würde, sondern wandte sich in ihrer Einsprache vom 10. März 2025 (VB 59) und ihrem Wie- dererwägungsgesuch vom 16. Juli 2025 (VB 31), auf welche sie mit ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2025 verweist, lediglich gegen die fehlende An- spruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit. Die Auszahlungen der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin ab 21. März 2024 wegen des Stellenverlustes bei der A._____ AG, bei welcher der Ehemann der -8- Beschwerdeführerin weiterhin als Verwaltungsrat in arbeitgeberähnlicher Stellung tätig ist, waren zweifellos unrichtig, da die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllte (vgl. E. 4.4 hiervor). Aufgrund des Betrages von Fr. 27'388.10 ist die erheb- liche Bedeutung der Berichtigung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.3. hiervor) ohne weiteres zu bejahen. 5.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2025 (VB 51) somit zu Recht entschieden, die an die Be- schwerdeführerin geleisteten Taggelder in Höhe von Fr. 27'388.10 auf- grund der zweifellosen Unrichtigkeit der Auszahlung zurückzufordern. 6. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch den Erlass der Rückfor- derung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) ist dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf den entsprechen- den Antrag nicht einzutreten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Erlass- verfügung kann erst erlassen werden, wenn die Rückforderung in Rechts- kraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. MARCO REICHMUTH, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N 77 zu Art. 25 ATSG). Die Beschwerdegegnerin wird daher zu gegebener Zeit über das Erlassgesuch zu befinden haben. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli