zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 -7- S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.