Es ist unklar, ob der RAD-Arzt mit der Formulierung "Bis dahin bestand vollständige Arbeitsunfähigkeit" lediglich die sechs Wochen nach dem operativen Eingriff vom 16. März 2023 meinte, oder ob sich dies auf den Zeitraum ab dem 1. September 2022 (vgl. VB 65 S. 1) oder auf den Zeitraum vom 11. Januar 2023 (vgl. E. 2.1.2 hiervor) bis sechs Wochen nach dem Eingriff vom 16. März 2023 bezog. Aufgrund dieser Unklarheit besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich von der RAD-Beurteilung abwich (siehe E. 2.2. hiervor) und von einer Eingliederungsfähigkeit seitens des Beschwerdeführers bereits im September 2022 ausging, wohingegen Prof. Dr. med. G.___