In der Verfügung vom 21. Mai 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne zeitliche Einschränkung aus und wich somit ohne weitere Begründung von der Einschätzung des RAD-Arztes ab (VB 65 S. 3). Es bleibt unklar, welches Pensum in einer angepassten Tätigkeit für den Beschwerdeführer zumutbar ist und ob eine allfällige zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit befristet wäre oder nicht.