täglich einstündige Ergo- bzw. Physiotherapie zwingend während der Arbeitszeit erfolgen müsse und ob diese Massnahme befristet oder unbefristet gilt. Zudem wies er selbst darauf hin, dass sich keine Informationen betreffend die Kontrolluntersuchungen durch den Operateur, die sechs Wochen nach dem operativen Eingriff vom 16. März 2023 vorgesehen gewesen sei, im Dossier fänden (VB 65 S. 2). In der Verfügung vom 21. Mai 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne zeitliche Einschränkung aus und wich somit ohne weitere Begründung von der Einschätzung des RAD-Arztes ab (VB 65 S. 3).