Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe nach dem Eingriff von März 2023 während sechs Wochen bestanden. Es könne dabei jedoch nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Diese Arbeitsunfähigkeit bleibe deshalb für den Rentenanspruch unberücksichtigt (VB 73 S. 1). -5-