2.2. Die Beschwerdegegnerin führt in der Verfügung vom 21. Mai 2024 aus, gemäss den vorliegenden Unterlagen habe bereits im September 2022, dem Zeitpunkt, in dem ein allfälliger Rentenanspruch frühestens beginnen könnte, eine Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Im Rahmen der Abklärung der Rehaklinik D._____ vom 14. Dezember 2022 bis 11. Januar 2023 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe nach dem Eingriff von März 2023 während sechs Wochen bestanden.