Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 17. Januar 2023 (vgl. E. 2.1.2 hiervor) sei eine beidseitige posttraumatische Symptomatik festgestellt worden, deretwegen eine bimanuelle Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Restfunktionen seien aber vorhanden und der Beschwerdeführer sei aktiv an der Überwindung seiner Invalidisierungsproblematik an beiden oberen Extremitäten interessiert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Trockenbauer sei jetzt und in Zukunft nicht mehr möglich. Prof. Dr. med. G._____ verwies auf die Empfehlungen der Rehaklinik D._____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit in einer angepassten Tätigkeit.