Eine andere, sehr leichte berufliche Tätigkeit sei diesem indes ganztags zumutbar. In Bezug auf die rechte Hand müsse es eine Tätigkeit sein, die keinen kraftvollen Faustschluss erfordere, und eine solche ohne Schläge / Vibrationsbelastung, ohne Exposition gegenüber Kälte, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten. In Bezug auf die linke Hand müsse es eine Tätigkeit ohne maximalen Krafteinsatz sein, ohne Schläge und Vibrationsbelastung, ohne Exposition gegenüber Kälte und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten (VB 36 S. 2 f.).