2. Dem Beschwerdeführer sei ab September 2022 eine Teilrente aus der IVG zuzusprechen. unter Berücksichtigung des versichertes Jahresverdienstes vor dem Unfall von CHF 69.758.00. 3. Der Beschwerdegegnerin sei anzuordnen die Invalidenleistungen aus IVG ab September 2022 bis heute für den Beschwerdeführer zu verfügen und zu berechnen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.