Entsprechend ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren rechtsprechungsgemäss ohnehin kein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität im Zusammenhang mit der Bestimmung von allfälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen (BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528; Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.1; 8C_569/2007 vom 4. April 2008 E. 6.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007 E. 6.1).