3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, durch die frühere "Festlegung auf lediglich 80 %" sei ihm der Zugang zu anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld verwehrt worden, was zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer damit die den Taggeldabrechnungen zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit rügt und eine neue Bewertung der Arbeitslosenentschädigung verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Verfügungen über die Höhe des Taggeldes sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und – ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung -4-