2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2023 zum Rentenbezug anmeldete (VB 1). Im Rahmen eines Aufbautrainings bezog er vom 8. Januar 2024 bis zum Abbruch der Massnahme per 15. November 2024 ein entsprechendes Taggeld (vgl. VB 41; 58; 71; 78). Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), sprach die Beschwerdegegnerin die Rente folglich zu Recht erst ab November 2024 zu (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).