Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei bereits seit März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben, was die Grundlage für eine frühere Rentenzusprache oder zumindest einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sein müsse. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 108) zu Recht erst ab dem 1. November 2024 eine ganze Rente basierend auf einem 100%i- gen Invaliditätsgrad zugesprochen hat.