1. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) aus, bis November 2024 sei der Beschwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung unterstützt worden. Da seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2023 durchgehend eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe, sei der Rentenanspruch ab 1. November 2024 geprüft worden (Eintritt Invalidität). Die Abklärungen hätten ergeben, dass seither eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliege. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 100 % und es bestehe daher ab 1. November 2024 Anspruch auf eine ganze Rente (VB 108 S. 5).