"1. die frühere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu korrigieren; 2. zu prüfen, ob auf Basis der neuen Verfügung eine Nachzahlung oder eine rückwirkende Leistungskorrektur möglich ist; 3. die Entscheidung bezüglich Arbeitslosengeld neu zu bewerten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.