Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.313 / ms / nl Art. 165 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Mai 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. August 2023 aufgrund einer schweren Depression sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin er- werbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentag- geldversicherung (Groupe Mutuel) ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). In der Folge gewährte sie dem Be- schwerdeführer berufliche Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbau- trainings vom 8. Januar bis 15. Dezember 2024 unter Zusprache entspre- chender Taggelder. Nachdem das Aufbautraining per 15. November 2024 vorzeitig abgebrochen worden war, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem RAD und nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ab 1. No- vember 2024 eine ganze Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Fol- gendes: "1. die frühere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu korri- gieren; 2. zu prüfen, ob auf Basis der neuen Verfügung eine Nachzahlung oder eine rückwirkende Leistungskorrektur möglich ist; 3. die Entscheidung bezüglich Arbeitslosengeld neu zu bewerten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. August 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Mai 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 108) aus, bis November 2024 sei der Be- schwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung unterstützt worden. Da seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2023 durchgehend eine Einglie- derungsfähigkeit bestanden habe, sei der Rentenanspruch ab 1. Novem- ber 2024 geprüft worden (Eintritt Invalidität). Die Abklärungen hätten erge- ben, dass seither eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor- liege. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 100 % und es bestehe daher ab 1. November 2024 Anspruch auf eine ganze Rente (VB 108 S. 5). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei bereits seit März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben, was die Grundlage für eine frühere Rentenzusprache oder zumindest einen Anspruch auf Arbeits- losengeld sein müsse. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 108) zu Recht erst ab dem 1. November 2024 eine ganze Rente basierend auf einem 100%i- gen Invaliditätsgrad zugesprochen hat. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2023 zum Rentenbezug anmeldete (VB 1). Im Rahmen eines Aufbautrainings bezog er vom 8. Januar 2024 bis zum Abbruch der Massnahme per 15. No- vember 2024 ein entsprechendes Taggeld (vgl. VB 41; 58; 71; 78). Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), sprach die Beschwerdegegnerin die Rente folglich zu Recht erst ab No- vember 2024 zu (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, durch die frühere "Festlegung auf lediglich 80 %" sei ihm der Zugang zu anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld verwehrt worden, was zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer damit die den Taggeldabrechnungen zu- grundeliegende Arbeitsunfähigkeit rügt und eine neue Bewertung der Ar- beitslosenentschädigung verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Verfü- gungen über die Höhe des Taggeldes sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und – ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung -4- – nicht Bestandteil des vorliegenden Anfechtungsgegenstands im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, der durch die Verfügung vom 26. Mai 2025 defi- niert wird. Entsprechend ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Versi- cherte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren rechtsprechungs- gemäss ohnehin kein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen geringe- ren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität im Zusammen- hang mit der Bestimmung von allfälligen Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung geltend zu machen (BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528; Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.1; 8C_569/2007 vom 4. April 2008 E. 6.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007 E. 6.1). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Schweizer