4.3. Gesamthaft ist eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. November 2019 nicht ausgewiesen, weshalb es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.