terin der Beschwerdegegnerin aktenkundig, anlässlich dessen der Beschwerdeführer angab, der psychische Zustand sei instabil und er sei weiterhin beim Hausarzt in Behandlung und nehme Psychopharmaka ein (VB 74). Eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.2 S. 289 mit Hinweisen) liegt somit nicht vor.