4.2. Im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ (bereits) vor dem massgebenden Referenzzeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2019 (VB 49; vgl. E. 2.3.2) vom Vorliegen psychischer Beschwerden ausgegangen war ("psychiatrische[] Erkrankung einer Anpassungsstörung"; VB 39) und Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 im Auftrag dessen Krankentaggeldversicherers untersucht hatte, am 11. Januar 2019 eine länger anhaltende depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) diagnostiziert hatte (vgl. VB 21.1 S. 4).