Betreffend die psychischen Beschwerden legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei keine konsequente Depressionstherapie durchgeführt worden. So habe bis anhin weder eine Behandlung bei einem Facharzt noch eine (teil-)stationäre Behandlung stattgefunden, weshalb kein eigenständiger schwerer und dauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (VB 89). -5-