Auch "beim Einsatz zu Beginn des Psychopharmakas" sei es Dr. med. C._____ "als Therapeut" bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer an sich so schnell wie möglich wieder in ein geordnetes Arbeitsleben überführt werden müsse, was dessen Psyche "auch am besten tun würde" (VB 39). Bereits am 4. Juni 2019 hatte Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. VB 37).