Des Weiteren ging sie von einer – mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit verbundenen – gesundheitlichen Verbesserung ab 1. Juni 2019 aus und befristete daher die gewährte halbe Rente bis 31. August 2019 (VB 49). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers, welche ab 1. Februar 2019 von einer 50%igen und ab 1. Juni 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (VB 38). Den Akten ist im Weiteren ein Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endokrinologie und Diabetologie, vom 4. Juli 2019 zu entnehmen.