2.3.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 13. November 2019, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe Rente zusprach, davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit in der Endmontage ab dem 12. März 2018 (Beginn des Wartejahres) nur noch in einem 50%-Pensum habe ausüben können. Des Weiteren ging sie von einer – mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit verbundenen – gesundheitlichen Verbesserung ab 1. Juni 2019 aus und befristete daher die gewährte halbe Rente bis 31. August 2019 (VB 49).