2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: