Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.309 / pm / nl Art. 163 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Stiftung B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Juni 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter in der Endmontage ("Maschinenendprüfung") tätig gewesen, als er sich am 3. September 2018 unter Hinweis auf einen Blasentumor bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) anmeldete. Mit Verfügung vom 13. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge nach ent- sprechenden Abklärungen eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe Rente zu. 1.2. Am 28. Juni 2024 meldete sich der Beschwerdeführer – wiederum unter Hinweis auf einen Blasentumor – erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration, Rente) an. Die Be- schwerdegegnerin zog im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen un- ter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerde- führers bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2025 schliesslich einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2025 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. 2.2. Mit Schreiben ebenfalls vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe am 4. August 2025) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die In- struktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 89) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1). 2.3. 2.3.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht -4- (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.), vorliegend mithin die Verfügung vom 13. November 2019 (VB 49). 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 13. November 2019, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe Rente zusprach, davon aus, dass der Beschwerde- führer seine bisherige Tätigkeit in der Endmontage ab dem 12. März 2018 (Beginn des Wartejahres) nur noch in einem 50%-Pensum habe ausüben können. Des Weiteren ging sie von einer – mit einer 100%igen Arbeitsfä- higkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit verbundenen – gesundheitli- chen Verbesserung ab 1. Juni 2019 aus und befristete daher die gewährte halbe Rente bis 31. August 2019 (VB 49). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwer- deführers, welche ab 1. Februar 2019 von einer 50%igen und ab 1. Juni 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (VB 38). Den Akten ist im Weiteren ein Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endokrinologie und Diabetologie, vom 4. Juli 2019 zu entnehmen. Dieser führte darin unter anderem aus, Hauptursache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei die Karzinomerkrankung gewesen. Im weiteren Verlauf der Erkrankung und der Therapie bei Dr. med. D._____, Facharzt für Urologie, sei eine psychische Erkrankung im Sinne einer An- passungsstörung aufgetreten. Diese habe den Einsatz eines Psychophar- makons notwendig gemacht. Auch "beim Einsatz zu Beginn des Psycho- pharmakas" sei es Dr. med. C._____ "als Therapeut" bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer an sich so schnell wie möglich wieder in ein geordnetes Arbeitsleben überführt werden müsse, was dessen Psyche "auch am besten tun würde" (VB 39). Bereits am 4. Juni 2019 hatte Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. VB 37). 3. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 verwies die Beschwer- degegnerin auf die von ihr eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte und ging gestützt darauf davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2024 in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbei- ter eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich aus so- matischer Sicht dann so weit verbessert, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Betreffend die psychischen Beschwerden legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei keine konsequente Depressions- therapie durchgeführt worden. So habe bis anhin weder eine Behandlung bei einem Facharzt noch eine (teil-)stationäre Behandlung stattgefunden, weshalb kein eigenständiger schwerer und dauernder Gesundheitsscha- den ausgewiesen sei, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (VB 89). -5- 4. 4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer, nach zahlrei- chen früheren Eingriffen, am 30. Mai 2024 eine laparoskopisch-roboteras- sistierte Nephroureterektomie links mit Entfernung einer Blasenmanschette durchgeführt wurde (vgl. den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich [USZ] vom 5. Juni 2024 in VB 84 S. 13 f.). In der Beurteilung bezüglich der knapp drei Monate später erfolgten Verlaufskontrolle (Verlaufszystoskopie) vom 21. August 2024 wurde über einen erfreulichen postoperativen Verlauf berichtet. In der Urethrozystoskopie seien keine Hinweise auf ein Rezidiv gefunden worden (VB 84 S. 12). Gemäss dem Bericht vom 4. Dezember 2024 bezüglich der sechs Monate postoperativ durchgeführten Kontrolle im USZ vom 3. Dezember 2024 betreffend eine Befundbesprechung nach er- folgtem CT (vom 28. November 2024) von Thorax und Abdomen zur Tu- mornachsorge ergaben sich ebenfalls keine Hinweise auf ein Lokalrezidiv, Zweitkarzinom oder neu aufgetretene thorakoabdominale Lymphknoten- oder Fernmetastasen. Ferner hätten sich die intravesikalen Resektionsare- ale nach Nephroureterektomie links aktuell komplett verheilt gezeigt. Die Spülzytologie habe schliesslich keinen sicheren Hinweis auf maligne Zellen ergeben; atypische urotheliale Zellen seien jedoch nachgewiesen worden (VB 84 S. 6 ff.). Angesichts dieser Umstände ist eine neuanmeldungsrecht- lich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers betreffend seine somatischen Beschwerden nicht ausgewiesen. 4.2. Im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ (bereits) vor dem massgebenden Re- ferenzzeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2019 (VB 49; vgl. E. 2.3.2) vom Vorliegen psychischer Beschwerden ausgegangen war ("psychiatrische[] Erkrankung einer Anpassungsstörung"; VB 39) und Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 im Auftrag dessen Krankentaggeld- versicherers untersucht hatte, am 11. Januar 2019 eine länger anhaltende depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) diagnostiziert hatte (vgl. VB 21.1 S. 4). In dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. April 2024 führte dieser aus, "bezüglich der reaktiven, möglicherweise endogenen Depression" werde der Beschwerdeführer durch Gesprächstherapie und mit Antidepressiva behandelt. Dies sei je nach Situation des Beschwerdeführers ausreichend. Des Weiteren habe dieser aufgrund einer Sprachbarriere nicht von einem "niedergelassenen" Psychiater behandelt werden wollen. Die psychologische Unterstützung werde gegenwärtig durch die Praxis von Dr. med. C._____ gewährleistet (VB 66 S. 29 f.). Weiter ist eine Aktennotiz vom 6. Dezember 2024 betref- fend ein Telefonat des Beschwerdeführers mit einer Eingliederungsbera- -6- terin der Beschwerdegegnerin aktenkundig, anlässlich dessen der Be- schwerdeführer angab, der psychische Zustand sei instabil und er sei wei- terhin beim Hausarzt in Behandlung und nehme Psychopharmaka ein (VB 74). Eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.2 S. 289 mit Hinweisen) liegt somit nicht vor. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung auch der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer schon im Januar 2019 angegeben hatte, aufgrund der psychischen Be- schwerden ausserstande zu sein, einer Arbeit nachzugehen (vgl. VB 21.1 S. 5), ist auch in psychischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes erstellt. 4.3. Gesamthaft ist eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. November 2019 nicht ausgewiesen, weshalb es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier